Informationen zur Kursgewinnbesteuerung - Stand 1.1.2011

Informationen zur Kursgewinnbesteuerung - Stand 5.8.2011

Informationen zur Kursgewinnbesteuerung - Stand 1.4.2012



Nachfolgend möchten wir über die neue Kursgewinnbesteuerung informieren. Im Investmentfondsgesetz 2011 sowie Abgabenänderungsgesetz 2011, welche am 1.8.2011 im BGBl veröffentlicht worden sind, sind erhebliche Änderungen iZm der neuen Kursgewinnbesteuerung (Budgetbegleitgesetz 2011) erfolgt. Dabei wurde auch das VfGH-Erkenntnis vom 16.6.2011(G 18/11-14) berücksichtigt.


Nachdem die österreichischen Banken als unmittelbare Betroffene der Einführung einer Kapitalertragsteuer auf Kursgewinne aus Wertpapieren per 1.9.2011 wegen allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedenken sowie insbesondere auch wegen der kurzfristigen Umsetzungsphase im Jänner 2011 eine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof eingebracht haben, hat der VfGH mit Erkenntnis vom 16.6.2011 (VfGH G 18/11-14) die verfassungsrechtliche Konformität der Kursgewinnbesteuerung bestätigt. Der VfGH hat allerdings gleichzeitig die Kurzfristigkeit der Umsetzung als verfassungswidrig erachtet. Nachdem bei Urteilsausfertigung des VfGH der österreichische Gesetzgeber bereits eine Verschiebung des Inkrafttretens in Aussicht gestellt hat (1.4.2012), konnte eine weitere Fristsetzung durch den VfGH entfallen.

In der Zwischenzeit wurden bereits drei Gesetzesnovellen verabschiedet, die wesentliche Änderungen der im Jahr 2010 konzipierten Kursgewinnbesteuerung bewirken. Im Rahmen der letzten Gesetzesnovelle wurde u.a. vorgesehen, dass die Banken nachträglich bis spätestens April 2013 für Transaktionen ab 1.4.2012 eine depotmäßige jährliche Verlustverrechnung vornehmen müssen. Neben der Verrechnung von realisierten Kursgewinnen mit realisierten Kursverlusten, hat auch eine Verrechnung mit ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge aus Fonds) zu erfolgen. Von der Verlustverrechnung ausgenommen sind Zinsen aus Spareinlagen.

Die VÖIG hat sich im Jahr 2011 sowie zu Beginn 2012 sehr intensiv mit der Kursgewinnbesteuerung betreffend Investmentfonds auseinandergesetzt. Technisch wird die Kursgewinnbesteuerung für in- und ausländische Fonds derart aufgesetzt, dass die Fondsgesellschaften die relevanten steuerlichen Daten einmal im Jahr der OeKB (Österreichische Kontrollbank) übermitteln. Über die OeKB werden die Daten in der Folge an die österreichischen Bankenabwicklungssysteme weitergeleitet, die eine automatisierte Verarbeitung der Kursgewinnbesteuerung gewährleisten sollen.

Im Nachfolgenden soll die neue Kursgewinnbesteuerung bezogen auf Investment- und Immobilienfonds näher dargestellt werden:


A) Neue Besteuerung von inländischen Wertpapierfonds:

I) Rechtslage bisher:

Die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds in Österreich unterscheidet zwischen zwei Ebenen der Besteuerung, der Fondsebene und der Anteilscheinebene.

Fondsebene

Bisher werden auf Fondsebene ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) und außerordentliche Erträge (20% der realisierten Kursgewinne aus Aktien und Aktienderivaten) im Wege des KESt- Abzugs (25%) durch die Bank abgerechnet.
Auf Fondsebene besteht schon bisher ein voller Verlustausgleich sowie Verlustvortrag im Bereich realisierter Kursverluste.

Anteilscheinebene

Die Besteuerung der Ausschüttung richtet sich nach den jeweils ausgeschütteten Ertragsbestandteilen (Transparenz).
Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Fondsanteils zur Gänze steuerfrei.
Mit dem 25% KESt-Abzug durch die Banken gelten die Fondserträge als endbesteuert. Der Anleger hat keine weiteren Steuerpflichten (Steuererklärung) zu erfüllen.


II) Neue Rechtslage:

Fondsebene

Bei der Besteuerung der ordentlichen Erträge (Zinsen, Dividenden) gibt es keine Veränderungen. Bei der Besteuerung der außerordentlichen Erträge (tatsächlich realisierte Kursgewinne und Kursverluste) ist eine sukzessive Erhöhung der Besteuerung der Kursgewinntangenten bei gleichzeitiger Ausweitung der Verlustverrechnung vorgesehen:

- Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) werden 40% der Kursgewinne der KESt unterworfen.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage erweitert (Anleihen, Anleihederivate) und 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.

Die Verlustausgleichsmöglichkeit wird für Geschäftsjahre, die im Jahr 2013 beginnen, erweitert. Kursverluste können nicht nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden, sondern künftig in einem zweiten Schritt auch mit ordentlichen Erträgen des Fonds (Zinsen, Dividenden etc.) ausgeglichen werden.
Die neue Regelung betrifft sowohl Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12. 2010).

Anteilscheinebene

Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich dem KESt-Abzug in Höhe von 25%.

a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen (der erste KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1.4.2012 durch die Bank erfolgen). Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen (dabei werden von der Bank die Anschaffungskosten der Fondsanteile um die bereits versteuerten Erträge erhöht, wodurch sich die Kursgewinn auf Anteilscheinebene reduziert).

b) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen und vor dem 1.4.2012 veräußert werden, entfällt die einjährige Spekulationsfrist. Allfällige Veräußerungsgewinne sind im Wege der Veranlagung zu erfassen, ein KESt-Abzug hat aber noch nicht zu erfolgen.

c) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei.

SCHE R INVE S TMENTGE S E L SCHAF T EN
B) Neue Besteuerung von inländischen offenen Immobilienfonds

I) Rechtslage bisher:

Fondsebene

Bisher werden auf Fondsebene Wertpapier- und Liquiditätsgewinne (Zinsen, Dividenden), Bewirtschaftungsgewinne (Mieterträge) und Aufwertungsgewinne (80% der pro GJ realisierten und unrealisierten Wertsteigerungen der Immobilien) im Wege des KESt-Abzugs (25%) durch die Bank abgerechnet. Kursgewinne aus der Liquiditätshaltung sind steuerbefreit. Die steuerlichen Wirkungen des Doppelbesteuerungsabkommensrechts (DBA) kommen bei Immobilienfonds voll zur Anwendung. Auf Fondsebene besteht ein eingeschränkter Verlustausgleich.

Anteilscheinebene

Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25% KESt (Ausnahme DBA-begünstigte Erträge sind steuerbefreit). Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Fondsanteils zur Gänze steuerfrei.
Mit dem KESt-Abzug durch die Banken gelten die Fondserträge als endbesteuert. Der Anleger hat keine weiteren Steuerpflichten (Steuererklärung) zu erfüllen.

II) Neue Rechtslage:

Fondsebene

Das neue Besteuerungsregime führt zu keiner Änderungen der bisherigen Rechtslage. Die Wirkungen des Doppelbesteuerungsrechts kommen bei Immobilienfonds weiterhin voll zur Anwendung. Die bestehende Rechtslage gilt sowohl für Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12.2010) weiter.

Anteilscheinebene

Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 sind grundsätzlich steuerfrei.

a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen (der erste KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1.4.2012 durch die Bank erfolgen). Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen (dabei werden von der Bank die Anschaffungskosten der Fondsanteile um die bereits versteuerten Erträge erhöht, wodurch sich die Kursgewinn auf Anteilscheinebene reduziert).

b) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen und vor dem 1.4.2012 veräußert werden, entfällt die einjährige Spekulationsfrist. Allfällige Veräußerungsgewinne sind im Wege der Veranlagung zu erfassen, ein KESt-Abzug hat aber noch nicht zu erfolgen.

c) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei. Hinsichtlich Vorteile von Fonds siehe bereits Pkt. A, III.


C) Neue Besteuerung von ausländischen Investmentfonds:

Die neuen Regelungen zur Besteuerung inländischer Fonds sind sinngemäß auch auf ausländische Fonds anzuwenden. Es ist ebenso wie bei inländischen Fonds zwischen Fondsanteilen, die vor dem 1.1.2011 und Fondsanteilen, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, zu unterscheiden. Wie bei inländischen Fonds muss zwischen der Besteuerung der Fondsebene und der Anteilscheinebene unterschieden werden. Künftig ist bei der Besteuerung nur mehr zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds zu unterscheiden.

a) Ausländische Fonds, die ihre ausschüttungsgleichen Erträge melden, werden steuerlich wie inländische Fonds behandelt (siehe bereits Pkt. A und B). Nachdem das tägliche KESt-Gutschrifts- bzw. Meldesystem aber künftig entfällt (für Zeiträume ab 1.4.2012), haben die Meldungen danach nur mehr einmal im GJ für den Fonds zu erfolgen, die täglichen Meldungen und damit KESt-Abgrenzungen entfallen zur Gänze. Die Meldungen der steuerlichen Daten (Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge sowie Berichtigung der Anschaffungskosten des Fondsanteils) sind vom steuerlichen Vertreter der Meldestelle, d.h. der OeKB, zu übermitteln. Das BMF hat ihre bisherige Stellung der OeKB übertragen.

b) Erfolgen keine Meldungen von ausländischen Fonds sind 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten RN-Wert, mindestens aber 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten RN-Wertes dem 25% KESt-Abzug durch die Bank zu unterwerfen. Die Sicherungs-KESt entfällt für Zeiträume ab dem 1.4.2012.


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