Information zur Fondsbesteuerung nach dem Steuerreformgesetz 2015-2016 |
Information zur Fondsbesteuerung nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016
Durch das SteuerreformG (BGBl I 2015/118) wird die Kapitalertragsteuer bei Investmentfonds und Immobilienfonds einheitlich von 25% auf 27,5% erhöht (§ 27a Abs 1 letzter Satz EStG). Die Erhöhung betrifft steuerliche Zuflüsse ab 1.1. 2016 und umfasst laufende ordentliche Erträge und Realisierungen (Verkauf von Anteilen).
Als steuerlicher Zufluss gilt der Ausschüttungszeitpunkt sowie bei einem ausschüttungsgleichen Ertrag:
- 1. der Zeitpunkt der KESt-Auszahlung (§ 58 Abs 2 InvFG), ansonsten
2. der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Meldung der Steuerdaten durch die OeKB, ansonsten
3. der 31.12. bei Nichtmeldefonds.
Die übrigen Besteuerungsprinzipien bleiben unverändert. Die weiteren Ausführungen gelten deshalb mit der Einschränkung, dass sich die KESt für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 auf 27,5% erhöht hat.
A) Neue Besteuerung von inländischen Wertpapierfonds:
I) Rechtslage bisher (vor Einführung Kursgewinnbesteuerung):
Die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds in Österreich unterscheidet zwischen zwei Ebenen der Besteuerung, der Fondsebene und der Anteilscheinebene.
Fondsebene
Bisher werden auf Fondsebene ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) und außerordentliche Erträge (20% der realisierten Kursgewinne aus Aktien und Aktienderivaten) im Wege des KESt- Abzugs (25%) durch die Bank abgerechnet.
Auf Fondsebene besteht schon bisher ein voller Verlustausgleich sowie Verlustvortrag im Bereich realisierter Kursverluste.
Anteilscheinebene
Die Besteuerung der Ausschüttung richtet sich nach den jeweils ausgeschütteten Ertragsbestandteilen (Transparenz).
Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Fondsanteils zur Gänze steuerfrei.
Mit dem 25% KESt-Abzug durch die Banken gelten die Fondserträge als endbesteuert. Der Anleger hat keine weiteren Steuerpflichten (Steuererklärung) zu erfüllen.
II) Neue Rechtslage (nach Einführung Kursgewinnbesteuerung):
Fondsebene
Bei der Besteuerung der ordentlichen Erträge (Zinsen, Dividenden) gibt es keine Veränderungen. Bei der Besteuerung der außerordentlichen Erträge (tatsächlich realisierte Kursgewinne und Kursverluste) ist eine sukzessive Erhöhung der Besteuerung der Kursgewinntangenten bei gleichzeitiger Ausweitung der Verlustverrechnung vorgesehen:
- Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (auf Kursgewinne aus Anleihen, derivativen Instrumenten etc.) erweitert und 40% der Kursgewinne der KESt unterworfen.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, werden 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit der 25% KESt belegt.
Die Verlustausgleichsmöglichkeit wird für Geschäftsjahre, die im Jahr 2013 beginnen, erweitert. Kursverluste können nicht nur mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden, sondern künftig in einem zweiten Schritt auch mit ordentlichen Erträgen des Fonds (Zinsen, Dividenden etc.) ausgeglichen werden. Es besteht auch ein Kursverlustvortrag auf Fondsebene.
Die neue Regelung betrifft sowohl Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12. 2010).
Anteilscheinebene
Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich dem KESt-Abzug in Höhe von 25%.
a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen (der erste KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1.4.2012 durch die Bank erfolgen). Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen (dabei werden von der Bank die Anschaffungskosten der Fondsanteile um die bereits versteuerten Erträge erhöht, wodurch sich die Kursgewinn auf Anteilscheinebene reduziert).
c) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei.
B) Neue Besteuerung von inländischen offenen Immobilienfonds
I) Rechtslage bisher (vor Einführung Kursgewinnbesteuerung):
Fondsebene
Bisher werden auf Fondsebene Wertpapier- und Liquiditätsgewinne (Zinsen, Dividenden), Bewirtschaftungsgewinne (Mieterträge) und Aufwertungsgewinne (80% der pro GJ realisierten und unrealisierten Wertsteigerungen der Immobilien) im Wege des KESt-Abzugs (25%) durch die Bank abgerechnet. Kursgewinne aus der Liquiditätshaltung sind steuerbefreit. Die steuerlichen Wirkungen des Doppelbesteuerungsabkommensrechts (DBA) kommen bei Immobilienfonds voll zur Anwendung. Auf Fondsebene besteht ein eingeschränkter Verlustausgleich.
Anteilscheinebene
Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25% KESt (Ausnahme DBA-begünstigte Erträge sind steuerbefreit). Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Fondsanteils zur Gänze steuerfrei.
Mit dem KESt-Abzug durch die Banken gelten die Fondserträge als endbesteuert. Der Anleger hat keine weiteren Steuerpflichten (Steuererklärung) zu erfüllen.
II) Neue Rechtslage (nach Einführung Kursgewinnbesteuerung):
Fondsebene
Das neue Besteuerungsregime führt zu keiner Änderungen der bisherigen Rechtslage. Die Wirkungen des Doppelbesteuerungsrechts kommen bei Immobilienfonds weiterhin voll zur Anwendung. Die bestehende Rechtslage gilt sowohl für Altanteile (vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile) als auch neu angeschaffene Anteilscheine (nach dem 31.12.2010) weiter.
Anteilscheinebene
Ausschüttungen nach dem 1.4.2012 sind grundsätzlich steuerfrei.
a) Für Anschaffungen von Fondsanteilen, die ab 1.1.2011 erfolgen, wird die Spekulationsfrist gestrichen. Banken müssen künftig auch die Differenz zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Fondsanteile mit einer 25% KESt erfassen und bei Veräußerung des Fondsanteils einen KESt-Abzug vornehmen (der erste KESt-Abzug soll für Veräußerungen ab dem 1.4.2012 durch die Bank erfolgen). Während der Behalteperiode des Anteilinhaber bereits versteuerte Erträge sind von der Bank mit einem allfälligen Kursgewinn auf Anteilscheinebene gegen zu verrechnen (dabei werden von der Bank die Anschaffungskosten der Fondsanteile um die bereits versteuerten Erträge erhöht, wodurch sich die Kursgewinn auf Anteilscheinebene reduziert).
c) Für Alt-Anteile (vor dem 1.1.2011 erworbene Anteilscheine) gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung der Anteilscheine steuerfrei. Hinsichtlich Vorteile von Fonds siehe bereits Pkt. A, III.
C) Neue Besteuerung von ausländischen Investmentfonds:
Die neuen Regelungen zur Besteuerung inländischer Fonds sind sinngemäß auch auf ausländische Fonds anzuwenden. Es ist ebenso wie bei inländischen Fonds zwischen Fondsanteilen, die vor dem 1.1.2011 und Fondsanteilen, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, zu unterscheiden. Wie bei inländischen Fonds muss zwischen der Besteuerung der Fondsebene und der Anteilscheinebene unterschieden werden. Künftig ist bei der Besteuerung nur mehr zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds zu unterscheiden.
a) Ausländische Fonds, die ihre ausschüttungsgleichen Erträge melden, werden steuerlich wie inländische Fonds behandelt (siehe bereits Pkt. A und B). Nachdem das tägliche KESt-Gutschrifts- bzw. Meldesystem aber künftig entfällt (für Zeiträume ab 1.4.2012), haben die Meldungen danach nur mehr einmal im GJ für den Fonds zu erfolgen, die täglichen Meldungen und damit KESt-Abgrenzungen entfallen zur Gänze. Die Meldungen der steuerlichen Daten (Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge sowie Berichtigung der Anschaffungskosten des Fondsanteils) sind vom steuerlichen Vertreter der Meldestelle, d.h. der OeKB, zu übermitteln. Das BMF hat ihre bisherige Stellung der OeKB übertragen.
b) Erfolgen keine Meldungen von ausländischen Fonds sind 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten RN-Wert, mindestens aber 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten RN-Wertes dem 25% KESt-Abzug durch die Bank zu unterwerfen. Die Sicherungs-KESt entfällt für Zeiträume ab dem 1.4.2012.
Mag. Thomas Zibuschka